BAG - Urteil vom 17.08.2021
1 AZR 56/20
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BGB § 133; BGB § 139; BGB § 140; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612; BUrlG § 11; EFZG § 3; EFZG § 4; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 554 Abs. 2 S. 1; RBV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort B v. 15.07.2003 Nr. 3-4; BV zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich am Standort B v. 15.07.2003 Nr. 3-4;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 706/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2158/17

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitBetriebliche Übung als arbeitsrechtliche AnspruchsgrundlageAuswirkungen eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere BetriebsvereinbarungenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

BAG, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 56/20

DRsp Nr. 2021/18959

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Betriebliche Übung als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere Betriebsvereinbarungen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2019 - 19 Sa 706/18 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 4. sowie zu 8. (Überstundenvergütung für die Jahre 2014 bis 2017) die Berufung des Klägers und hinsichtlich der Hilfsanträge zu 5. und 9. (Überstundengutschrift auf Arbeitszeitkonto) sowie der Anträge zu 6. und 7. (Schichtzuschläge für die Jahre 2014 und 2015) die Berufung der Beklagten - unter Stattgabe der Berufung des Klägers hinsichtlich des Hilfsantrags zu 5. - gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; § Abs. Nr. -3;