BAG - Urteil vom 17.08.2021
1 AZR 175/20
Normen:
RBV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort B v. 15.07.2003 Nr. 3-4; BV zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich am Standort B v. 01.10.2003 Nr. 3-4;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Mehrarbeitsverg_tung Nr. 58
ArbRB 2022, 11
AuR 2022, 93
BB 2021, 2995
BB 2022, 569
DB 2021, 3103
EzA BetrVG 2001 _ 87 Arbeitszeit Nr. 36
EzA-SD 2021, 15
NZA 2021, 1794
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1723/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 51/18

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitBetriebliche Übung als arbeitsrechtliche AnspruchsgrundlageAuswirkung eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere Betriebsvereinbarungen

BAG, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 175/20

DRsp Nr. 2021/18137

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Betriebliche Übung als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Auswirkung eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere Betriebsvereinbarungen

Orientierungssatz: Die Unwirksamkeit einer gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung über die dauerhafte Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit kann zur Folge haben, dass eine zeitgleich geschlossene, mit der Arbeitszeitverlängerung aufgrund spezifischer Umstände untrennbar verknüpfte Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten gegenstandlos ist (Rn. 29 ff.).

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG räumt ihm lediglich bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht ein. Seine Mitbestimmungsrechte erstrecken sich damit nicht auf die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.