FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2004
13 K 72/03
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 3 ; EStG § 7b § 7 Abs. 5 ; AO (1977) 157 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2004, 2020
DStRE 2004, 1227

Kein Objektverbrauch bei Austauschbarkeit der Förderung eines vermieteten Objekts nach § 7b oder § 7 Abs. 5 EStG; Eigenheimzulage ab 2003

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 13 K 72/03

DRsp Nr. 2004/6746

Kein Objektverbrauch bei Austauschbarkeit der Förderung eines vermieteten Objekts nach § 7b oder § 7 Abs. 5 EStG; Eigenheimzulage ab 2003

Die Förderung eines vermieteten Objekts nach § 7b EStG löst keinen Objektverbrauch i.S. des § 6 Abs. 3 EigZulG aus, wenn das Objekt hätte mit gleicher steuerlicher Auswirkung auch nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden können.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 3 ; EStG § 7b § 7 Abs. 5 ; AO (1977) 157 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist verheiratet; die Eheleute leben nicht dauernd getrennt. Am 27. September 2002 reichte die Klägerin beim Finanzamt einen "Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002" ein (Anbau R.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege bereits zweimaliger Objektverbrauch vor, nämlich eine Förderung nach § 10 e EStG für das Objekt R. sowie eine Förderung nach § 7 b EStG für das Objekt G. Daraufhin brachte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 vor, für das Objekt G. seien erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für den Zeitraum 1983-1989 (7 Jahre) in Anspruch genommen worden. Es habe sich für den gesamten Zeitraum um eine Fremdvermietung bzw. Fremdnutzung gehandelt. Das Eigenheimzulagengesetz () spreche aber von Eigennutzung. Es wäre vom Gesetz her systemwidrig, den für ein vermietetes Objekt in Anspruch genommenen § mit der Selbstnutzung zu vermischen.