OLG Hamm - Urteil vom 28.10.2005
30 U 106/05
Normen:
VVG § 59 Abs. 2 § 67 § 156 Abs. 1 ; BGB § 426 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 399
NZM 2006, 195
OLGReport-Hamm 2006, 273
VersR 2006, 690
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 622/04

Kein Regressanspruch des privathaftpflichtversicherten Gewerberaummieters gegen den Vermieter, auch wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 30 U 106/05

DRsp Nr. 2006/8338

Kein Regressanspruch des privathaftpflichtversicherten Gewerberaummieters gegen den Vermieter, auch wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt

Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadenersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt.

Normenkette:

VVG § 59 Abs. 2 § 67 § 156 Abs. 1 ; BGB § 426 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Privathaftpflichtversicherer des Arztes Dr. T3, dem die Beklagte in ihrem Haus Q-Straße in N3 Praxisräume vermietet hat. Durch Mietvertrag ist dem Mieter die Räum- und Streupflicht übertragen worden. Er hat neben der Miete unter anderem anteilig die Prämie für die von der Beklagten bei der Versicherung N abgeschlossene Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.