BAG - Urteil vom 12.04.2017
7 AZR 446/15
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 328; ZPO § 533; ZPO § 894 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BetrVG 3 77 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 157
EzA BGB 2002 § 328 Nr. 1
EzA TzBfG § 14 Schriftform Nr. 4
NZA 2017, 1125
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 61/15
ArbG Gießen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 47/14

Kein Vorbeschäftigungsverbot bei früherem BerufsausbildungsverhältnisWahrung der gesetzlichen Schriftform bei Erklärungsabgabe in fremdem NamenWirksame Vertretung bei Handeln im Auftrag und in VertretungKlageänderung in der BerufungsinstanzVerurteilung zur Abgabe einer rückwirkenden WillenserklärungWesentliche Charakteristika eines TarifvertragesRegelungsabrede der BetriebsparteienGrundsätze der Rechtsquellenklarheit und der Eindeutigkeit der NormurheberschaftUnterscheidung eines Vertrages zugunsten Dritter vom Tarifvertrag und von der Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 446/15

DRsp Nr. 2017/9395

Kein Vorbeschäftigungsverbot bei früherem Berufsausbildungsverhältnis Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei Erklärungsabgabe in fremdem Namen Wirksame Vertretung bei Handeln "im Auftrag" und "in Vertretung" Klageänderung in der Berufungsinstanz Verurteilung zur Abgabe einer rückwirkenden Willenserklärung Wesentliche Charakteristika eines Tarifvertrages Regelungsabrede der Betriebsparteien Grundsätze der Rechtsquellenklarheit und der Eindeutigkeit der Normurheberschaft Unterscheidung eines Vertrages zugunsten Dritter vom Tarifvertrag und von der Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter unterschrieben, ist die von § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebene Schriftform gewahrt, wenn das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommt. Dies kann auch bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz "i. A." der Fall sein. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war.