BFH - Urteil vom 01.12.1992
IX R 333/87
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 2, 7, § 21 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 781
BFHE 170, 113
BStBl II 1994, 12
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

BFH, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen IX R 333/87

DRsp Nr. 1996/9620

Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

»1. AfaA eines Mietwohnhauses sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts, spätestens aber im Veranlagungszeitraum der Entdeckung des Schadens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 2. Es besteht kein Wahlrecht, mit der Inanspruchnahme der AfaA zu warten, bis der Versicherer den Schaden ersetzt hat, um sodann die AfaA und die Entschädigung miteinander zu verrechnen. 3. Abbruch- und Aufräumungskosten für das bis zum Schadenseintritt vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzte Gebäude sind ebenso wie die AfaA als Werbungskosten abziehbar. 4. Eine Entschädigung des Versicherers gehört nur insoweit zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, als sie Werbungskosten - wie z. B. AfaA und Abbruchkosten - ersetzen soll. Sie mindert auch nicht die (Wieder-)Herstellungskosten.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 2, 7, § 21 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbten im Jahre 1972 ein Mietwohngrundstück. Im Jahre 1981 wurde das Dachgeschoß durch ein Feuer zerstört. Das Gebäude erlitt durch den Brand eine Wertminderung von 20 v. H. seines geschätzten Restwerts von 97 000 DM = 19 400 DM.