Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Das Landgericht ist mit einer überzeugenden Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebskosten, einschließlich erhöhter Vorauszahlungen, in Höhe von insgesamt 61.709,99 EUR nebst Zinsen zusteht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, beruht dies auf folgenden Überlegungen:
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