OLG Köln - Beschluß vom 12.11.2004
16 Wx 210/04
Normen:
BGB § 267 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 263
OLGReport-Köln 2005, 93
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 27/04
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 112/02

Keine befreiende Drittleistung zugunsten des säumigen Eigentümers bei Kostenvorschuss durch Verwalter der Wohnungseigentumsanlage

OLG Köln, Beschluß vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 210/04

DRsp Nr. 2004/20192

Keine befreiende Drittleistung zugunsten des säumigen Eigentümers bei Kostenvorschuss durch Verwalter der Wohnungseigentumsanlage

Hat der Verwalter einer kleineren Wohnungseigentümergemeinschaft, weil einer der Miteigentümer mit seinen Zahlungen erheblich im Rückstand war, den Fehlbetrag der laufenden Kosten der Gemeinschaft aus eigener Tasche vorgeschossen, so liegt darin, wenn ein anderer Wille nicht ausdrücklich erklärt wurde, keine befreiende Drittleistung (§ 267 BGB) für den säumigen Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft kann deshalb von diesem die rückständigen Beiträge weiterhin verlangen.

Normenkette:

BGB § 267 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller macht als Verwalter der im Rubrum bezeichneten und aus drei Miteigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege gewillkürter Prozessstandschaft gegen den Antragsgegner restliche Wohngeldansprüche aus den Jahren 1994 bis 2000 von insgesamt 17.819,50 EURO geltend. Der Antragsgegner hatte das Wohngeld nicht entrichtet, weil er seinerzeit hierzu wegen einer Inhaftierung nicht in der Lage war. Trotz des Ausbleibens der Zahlungen des Antragsgegners blieben die Konten der Gemeinschaft ausgeglichen, weil der Miteigentümer und damalige Verwalter, Herr M, in entsprechender Höhe Beträge eingezahlt hatte.