I. Der Antragsteller macht als Verwalter der im Rubrum bezeichneten und aus drei Miteigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege gewillkürter Prozessstandschaft gegen den Antragsgegner restliche Wohngeldansprüche aus den Jahren 1994 bis 2000 von insgesamt 17.819,50 EURO geltend. Der Antragsgegner hatte das Wohngeld nicht entrichtet, weil er seinerzeit hierzu wegen einer Inhaftierung nicht in der Lage war. Trotz des Ausbleibens der Zahlungen des Antragsgegners blieben die Konten der Gemeinschaft ausgeglichen, weil der Miteigentümer und damalige Verwalter, Herr M, in entsprechender Höhe Beträge eingezahlt hatte.
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