BGH - Urteil vom 16.03.2021
VI ZR 140/20
Normen:
StVG a.F. § 12 Abs. 1 Nr. 1-2; KFG/StVG § 13 Abs. 1; BGB § 843; BGB § 133;
Fundstellen:
DAR 2021, 308
MDR 2021, 867
NJW 2021, 2432
NZV 2021, 574
VersR 2021, 798
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 48/18
OLG Frankfurt/Main, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2/19

Keine Begrenzung der Rentenbeträge auf den Kapitalhöchstbetrag im Rahmen des von der Versicherung des Unfallgegners zu zahlenden Betrages nach einem Verkehrsunfall infolge der Betroffene querschnittsgelähmt ist; Individuelle Höchstgrenze bei Verletzung mehrer Betroffener durch dasselbe Unfallereignis; Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall als konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung

BGH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 140/20

DRsp Nr. 2021/6441

Keine Begrenzung der Rentenbeträge auf den Kapitalhöchstbetrag im Rahmen des von der Versicherung des Unfallgegners zu zahlenden Betrages nach einem Verkehrsunfall infolge der Betroffene querschnittsgelähmt ist; Individuelle Höchstgrenze bei Verletzung mehrer Betroffener durch dasselbe Unfallereignis; Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall als konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung

a) Der Kapitalhöchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF oder § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF stellt nicht zugleich die Höchstsumme der gemäß § 12 Abs. 1 StVG aF zu zahlenden Rentenbeträge dar. Die Regelungen der Kapitalhöchstbeträge sind nicht zusätzlich als weitere Höchstgrenze für die jährlichen Rentenbeträge heranzuziehen.b) Auch bei Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis verbleibt es trotz der globalen Haftungsgrenze in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF für den einzelnen Verletzten bei der individuellen Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF von einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM.