LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2020
2 Sa 496/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 247/19

Keine Besitzstandszulage nach Tarif oder ZusageKeine allgemeine Aufklärungs- oder Hinweispflicht bei ArbeitsplatzwechselKein Schadensersatz bei finanziellen Einbußen nach Arbeitgeberwechsel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 496/19

DRsp Nr. 2021/3905

Keine Besitzstandszulage nach Tarif oder Zusage Keine allgemeine Aufklärungs- oder Hinweispflicht bei Arbeitsplatzwechsel Kein Schadensersatz bei finanziellen Einbußen nach Arbeitgeberwechsel

Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage mangels tariflicher Grundlage und rechtsverbindlicher Zusage des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch. Diese wäre aus kommunalrechtlicher Sicht auch problematisch.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.11.2019 - 6 Ca 247/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Besitzstandszulage.

Der Kläger ist seit dem 01. März 2018 bei der Beklagten als Arbeiter im Bereich Tiefbau beschäftigt und wird nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vergütet.

1. 2. 1. 2.