FG Bremen - Urteil vom 11.06.2004
1 K 265/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 253
EFG 2005, 361
Steuertelex 2005, 248

Keine Einkunftserzielungsabsicht für eine vorrangig zum Verkauf bestimmte, nur zeitweise vermietete und überwiegend leer stehende Wohnung; Einkommensteuer 2001

FG Bremen, Urteil vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 265/03

DRsp Nr. 2005/908

Keine Einkunftserzielungsabsicht für eine vorrangig zum Verkauf bestimmte, nur zeitweise vermietete und überwiegend leer stehende Wohnung; Einkommensteuer 2001

1. Soll eine Wohnung vorrangig verkauft werden und wird sie nur mangels Erzielbarkeit eines angemessenen Verkaufspreises aufgrund schlechter Marktlage vorübergehend zur kurzfristigen Vermietung bestimmt, so liegt keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des Eigentümers vor, mit der Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen ist. 2. Steht die Wohnung in diesem Fall überwiegend leer und ist nach der Art. der Durchführung der kurzfristigen Vermietung eine durchgehende Vermietung und damit ein Totalüberschuss nicht zu erwarten, so sind die Vermietungsverluste mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen (im Streitjahr: Vermietung nur an 74 Tagen).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM im Veranlagungszeitraum 2001.

Der Kläger zu 1) erwarb mit dem notariellen Kaufvertrag vom 1993 die Eigentumswohnung Nr. in der F-Str. (Zweizimmerwohnung, ... qm Wohnfläche) in B. Mit Mietvertrag vom ...1993 vermietete er die Wohnung an seine Tochter.