BVerfG - Beschluß vom 05.11.1991
1 BvR 1087/91
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; VSO (Volksschulordnung) Bayern § 13 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 85, 94
JuS 1992, 788
KirchE 29, 367
NVwZ 1992, 52
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen RN 1 E 91.167
II. VGH Bayern - Beschluß vom 03.06.7 CE 91.1014,

Keine einstweilige Anordnung gegen das Anbringen von Kurifixen in bayerischen Klassenzimmern

BVerfG, Beschluß vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1087/91

DRsp Nr. 1996/6554

Keine einstweilige Anordnung gegen das Anbringen von Kurifixen in bayerischen Klassenzimmern

1. Kann über eine Verfassungsbeschwerde vor Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens deshalb entschieden werden, weil sie Fragen von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG aufwirft, scheitert auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht an der fehlenden Rechtswegerschöpfung.2. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, dann sind die Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin mit dem Anblick von Kreuzen in ihren Klassenzimmern und größeren Kruzifixen in anderen Schulräumen konfrontiert und in ihrer negativen Religionsfreiheit verletzt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die tatsächliche Beeinträchtigung durch die derzeitige Handhabung-Ersetzung der Kruzifixe in den Klassenräumen durch Kreuze an weniger auffälliger Stelle - erheblich abgemildert ist.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; VSO (Volksschulordnung) Bayern § 13 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.