BAG - Urteil vom 11.07.2018
4 AZR 443/17
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs.1; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 611;
Fundstellen:
AuR 2019, 92
BB 2018, 2931
BB 2019, 1085
EzA-SD 2018, 14
NJW 2018, 3666
NZA 2018, 1630
NZG 2019, 426
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 216/15
ArbG Magdeburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1216/14

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf FlächentarifverträgeEntstehung einer betrieblichen Übung unter Beachtung von Willenserklärungen aus der Sicht des ErklärungsempfängersKeine betriebliche Übung bei vermeintlicher Befolgung einer anderen rechtlichen Verpflichtung für die Leistungserbringung durh den ArbeitgeberTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 444/17 v. 11.07.2018

BAG, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 443/17

DRsp Nr. 2018/17131

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf Flächentarifverträge Entstehung einer betrieblichen Übung unter Beachtung von Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsempfängers Keine betriebliche Übung bei vermeintlicher Befolgung einer anderen rechtlichen Verpflichtung für die Leistungserbringung durh den Arbeitgeber Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 444/17 v. 11.07.2018

Orientierungssätze: 1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eines Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Gegenstand einer betrieblichen Übung können grundsätzlich auch Tarifverträge sein (Rn. 29). 2. Ist der Arbeitgeber zu den zu ihrer - möglichen - Begründung angeführten Verhaltensweisen schon durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet oder glaubt er irrtümlich, aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein, kommt die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht in Betracht (Rn. 30).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. August 2017 - 6 Sa 216/15 - aufgehoben.