LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2022
12 Sa 569/20
Normen:
BetrAVG § 2; TVG § 4 Abs. 5; Arbeitsvertrag v. 16.07.1975 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2033/19

Keine Geltung des BetrAVG für reine BeitragszusagenAuslegungsgrundsätze für Beitragszusage oder BetriebsrentenanspruchVersorgungsordnung der AVR Caritas als Betriebsrentensystem mit Einstandspflicht des ArbeitgebersDarlegungs- und Beweislast bei Streit um nicht aufklärbare Differenzen in der Betriebsrentenberechnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 569/20

DRsp Nr. 2022/14189

Keine Geltung des BetrAVG für reine Beitragszusagen Auslegungsgrundsätze für Beitragszusage oder Betriebsrentenanspruch Versorgungsordnung der AVR Caritas als Betriebsrentensystem mit Einstandspflicht des Arbeitgebers Darlegungs- und Beweislast bei Streit um nicht aufklärbare Differenzen in der Betriebsrentenberechnung

1. Bei der Versorgungsordnung B der AVR Caritas, der ursprünglichen Selbsthilfe - Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas -, handelt es sich nicht um eine reine Beitragszusage, sondern um einen Betriebsrentenanspruch, für welchen die Einstandspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt.2. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wenn die Arbeitgeberin die Richtigkeit der von der Pensionskasse vorgenommenen Betriebsrentenberechnung bestreitet und deren Richtigkeit in Anwendung der Tarifbestimmungen der Pensionskasse sich nicht aufklären lässt.