LAG Hamburg - Urteil vom 04.03.2020
5 SaGa 2/19
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 614;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 3/19

Keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Brückenteilzeit im BlockmodellAuslegung von Willenserklärungen und VerträgenKeine Aussetzung des Grundsatzes Ohne Arbeit kein Lohn bei vereinbarten dreizehn Monatsgehältern und 40-Stunden-WocheStrenge Anforderungen an den Verfügungsgrund beim einstweiligen Rechtsschutz auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit

LAG Hamburg, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 5 SaGa 2/19

DRsp Nr. 2021/5234

Keine gesetzliche Rechtsgrundlage für "Brückenteilzeit im Blockmodell" Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen Keine Aussetzung des Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Lohn" bei vereinbarten dreizehn Monatsgehältern und 40-Stunden-Woche Strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund beim einstweiligen Rechtsschutz auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit

1. Für eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 9a TzBfG) als "Brückenteilzeit im Blockmodell" (hier: Freistellungsphase Januar bis März, Arbeitsphase April bis Dezember) mit entsprechend verringerter, aber monatlich verstetigter Vergütung auch während der Monate vollständiger Freistellung (0-Stundenwoche) fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. 2. Regelt ein Arbeitsvertrag ein "jährliches Entgelt" in bezifferter Höhe, dessen Zahlung in 13 Monatsgehältern in ebenfalls bezifferter Höhe erfolgt, und eine durchschnittliche Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden, folgt daraus nicht, dass die Vergütung unabhängig von den erbrachten Arbeitsleistungen zu zahlen wäre und sich die Parteien von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" hätten lösen wollen.