OLG Köln - Urteil vom 23.03.2004
22 U 139/03
Normen:
BGB § 535 ff. ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 179
NZM 2005, 179
VersR 2005, 235
ZMR 2004, 819
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 108/03

Keine Haftung des Vermieters bei Drittschäden durch auslaufendes Aquarium eines Mieters - Kostenentscheidung bei Berufung gegen Grundurteil und zwischenzeitlich ergangenem Schlussurteil erster Instanz

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 22 U 139/03

DRsp Nr. 2004/13803

Keine Haftung des Vermieters bei Drittschäden durch auslaufendes Aquarium eines Mieters - Kostenentscheidung bei Berufung gegen Grundurteil und zwischenzeitlich ergangenem Schlussurteil erster Instanz

1. Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die einer seiner Mieter durch Verletzung von Obhutspflichten einem anderen Mieter zufügt.2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein vom Mieter installiertes Aquarium auf ordnungsgemäßen Wasseranschluss zu überprüfen. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seine Sicherungspflichten erfüllt und andere Mieter nicht durch ausströmendes Wasser geschädigt werden.3. Wird im Berufungsverfahren gegen ein Grundurteil dieses Grundurteil bezüglich eines von mehreren Beklagten aufgehoben und die Klage gegen diesen Beklagten abgewiesen, so wird ein inzwischen ergangenes Schlussurteil der 1. Instanz, soweit es diesen Beklagten betrifft, einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos und die Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz ist im Urteil über die Berufung gegen das Grundurteil zu treffen.

Normenkette:

BGB § 535 ff. ; ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in den von ihr angemieteten Räumen.