AG Steinfurt - Urteil vom 09.05.1996
4 C 23/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 759
WuM 1996, 759

Keine Mietminderung bei erhöhtem Heizaufwand in Neubauwohnung

AG Steinfurt, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 4 C 23/96

DRsp Nr. 2003/7074

Keine Mietminderung bei erhöhtem Heizaufwand in Neubauwohnung

1. Neubauwohnungen sind mit restlicher Baufeuchte belastet; diesem Umstand kann nur dadurch begegnet werden, dass die Wohnung über eine gewisse Zeit hinweg in erhöhtem Umfang belüftet und beheizt wird.2. Wird eine Wohnung in Kenntnis dessen, dass sie neu errichtet war, angemietet, wird sie bei Mietbeginn als in vertragsgemäßem Zustand befindlich gebilligt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand

(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten für den Monat Dezember 1995 ein. Restmietzinsanspruch zur Höhe von 85,00 DM zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da das Mietverhältnis ausweislich des Mietvertrages zwischen dem Kläger als Vermieter, vertreten durch die ..., und den Beklagten zustande gekommen ist. Der vom Kläger vorgenommene Parteiwechsel ist zulässig, da er insoweit als Rücknahme der Klage seitens der ... in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage des nunmehrigen Klägers ... anzusehen ist und die Beklagten durch den vorgenommenen Parteiwechsel in ihren wohlverstandenen Rechten nicht beeinträchtigt werden.