I.
Die Beklagten vermieteten mit schriftlichem Vertrag vom 16. Juni 1997 an die Klägerin die Dachgeschosswohnung des Anwesens Z... in .... Die Klägerin betrieb darin ein Erotikstudio, wobei sie Räume an Prostituierte untervermietete. Am 16. September 2001 untervermietete sie einen Raum an die Zeugin W.... Am 28. September 2001 kündigte sie das Mietverhältnis mit der Zeugin fristlos, einigte sich jedoch mit ihr auf ein Ende des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2001. Am 25./30. Oktober 2001 vermieteten die Beklagten die an die Klägerin vermieteten Räume an die Zeugin W.... Die Klägerin übergab ihr die Wohnungsschlüssel. Am 30. Oktober 2001 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin fristlos, weil sie in den Räumen die Prostitution fördere.
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