OLG Zweibrücken - Urteil vom 19.05.2004
4 U 100/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 3 O 238/02 - 05.06.2003,

Keine Mietzahlungspflicht bei Gebrauchshinderung durch Doppelvermietung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 4 U 100/03

DRsp Nr. 2004/16024

Keine Mietzahlungspflicht bei Gebrauchshinderung durch Doppelvermietung

»1. Wird der Mieter durch doppelte Vermietung am Gebrauch der Mietsache gehindert, so entfällt seine Pflicht zur Zahlung des Mietzinses, ohne dass es der ausdrücklichen Geltendmachung eines Minderungsanspruchs bedarf. 2. Zu den Voraussetzungen einer Mietzahlung unter Vorbehalt.«

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagten vermieteten mit schriftlichem Vertrag vom 16. Juni 1997 an die Klägerin die Dachgeschosswohnung des Anwesens Z... in .... Die Klägerin betrieb darin ein Erotikstudio, wobei sie Räume an Prostituierte untervermietete. Am 16. September 2001 untervermietete sie einen Raum an die Zeugin W.... Am 28. September 2001 kündigte sie das Mietverhältnis mit der Zeugin fristlos, einigte sich jedoch mit ihr auf ein Ende des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2001. Am 25./30. Oktober 2001 vermieteten die Beklagten die an die Klägerin vermieteten Räume an die Zeugin W.... Die Klägerin übergab ihr die Wohnungsschlüssel. Am 30. Oktober 2001 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin fristlos, weil sie in den Räumen die Prostitution fördere.