LG Berlin - Urteil vom 03.12.2010
63 S 42/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
Info M 2011, 372
IWR 2012, 77
NZM 2011, 481
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 362/05

Keine Möglichkeit der mechanischen Bearbeitung von asbestbelasteten Wänden bei der Nutzung einer Wohnung ist ein Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB; Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB bei fehlender Möglichkeit der mechanischen Bearbeitung von asbestbelasteten Wänden bei der Nutzung einer Wohnung; Unerheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung einer Wohnung i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB; Gleichsetzung der einem Mieter zustehenden vertraglichen Nutzung einer Wohnung mit der vom Bundesgerichtshof für einen Eigentümer eines Hauses angenommenen Nutzung

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 63 S 42/10

DRsp Nr. 2013/10022

Keine Möglichkeit der mechanischen Bearbeitung von asbestbelasteten Wänden bei der Nutzung einer Wohnung ist ein Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB; Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB bei fehlender Möglichkeit der mechanischen Bearbeitung von asbestbelasteten Wänden bei der Nutzung einer Wohnung; Unerheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung einer Wohnung i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB; Gleichsetzung der einem Mieter zustehenden vertraglichen Nutzung einer Wohnung mit der vom Bundesgerichtshof für einen Eigentümer eines Hauses angenommenen Nutzung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger - das am 22. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 5 C 362/05 - abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Instandsetzungsklage in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 87% und die Beklagte 13% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 3;

Gründe