LSG Bayern - Beschluss vom 24.05.2018
L 7 AS 328/18 B ER
Normen:
SGG § 140 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 553/18

Keine nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Begrenzung des Streitgegenstandes durch das Gericht ohne Prozesserklärung des Antragstellers

LSG Bayern, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 328/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8029

Keine nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Begrenzung des Streitgegenstandes durch das Gericht ohne Prozesserklärung des Antragstellers

Kein Fall für eine Urteils- bzw. Beschlussergänzung nach § 140 SGG liegt vor, wenn das Gericht ohne entsprechende Prozesserklärung des Antragstellers den Streitgegenstand auf einen Teil des Antragsbegehrens begrenzt ansieht und nur über diesen Teil entscheidet.

1. Geht ein Gericht irrtümlich von einer Beschränkung des Streitgegenstands aus, ist dies ein typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Antragsbegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung. 2. In einer solchen Fallkonstellation hat das Beschwerdegericht entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Antragstellers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Leistungen ab Mai 2018 wird verworfen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Ausstellung einer Bescheinigung für die Kindergeldkasse sowie für die Krankenkasse wird abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette: