LAG München - Urteil vom 27.04.2020
8 SaGa 3/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 5/19

Keine Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber für einen Berufsschultag des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden

LAG München, Urteil vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 8 SaGa 3/20

DRsp Nr. 2021/6243

Keine Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber für einen Berufsschultag des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden

Durch eine Urlaubserteilung wird der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende von der vertraglichen Pflicht befreit, zu arbeiten bzw. sich im Betrieb ausbilden zu lassen. Im Fall einer Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (§ 15 Abs. 1 S. 1 BBiG) ist eine Befreiung durch arbeitgeberseitige Urlaubsgewährung ausgeschlossen, da an diesem Tag keine Arbeitspflicht bzw. Pflicht besteht, sich im Betrieb ausbilden zu lassen (§ 13 S. 2 Nr. 1 BBiG).

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.12.2019 - 1 Ga 5/19 - abgeändert.

2. Der Antrag des Verfügungsklägers wird abgewiesen.

3. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 69 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ArbGG, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten ist zulässig.

1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) ArbGG statthaft, da es vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.01.2020 gemäß § 64 Abs. 3a zugelassen wurde. An diese Entscheidung ist das Berufungsgericht gemäß § Abs. gebunden; es kommt mithin nicht darauf an, ob die Zulassung zu Recht erfolgt ist.