KG - Urteil vom 08.07.2004
12 W 21/04
Normen:
BGB § 320 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 223/04

Keine verbotene Eigenmacht i.S.d. §§ 858, 862 wegen Absperren der Wasserzufuhr bei hohen Mietrückständen

KG, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 12 W 21/04

DRsp Nr. 2004/15976

Keine verbotene Eigenmacht i.S.d. §§ 858, 862 wegen Absperren der Wasserzufuhr bei hohen Mietrückständen

Steht der Mieter mit seinen Mietzahlungen über längere Zeit in erheblichem Rückstand, so kann der Vermieter aufgrund seines Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB - das wegen eines vorliegenden Dauerschuldverhältnisses nicht ausgeschlossen ist - die Wasserversorgung unterbrechen

Normenkette:

BGB § 320 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verfügungskläger mietete mit Vertrag vom 23. Februar/3. März 1994 Gewerberäume in der Bnnnn straße nn im Umfang von 70 qm für den Betrieb einer Massagepraxis. Nach § 5 Nr. 2 des Mietvertrages hatte der Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte u.a. die Kosten für die Wasserversorgung an die Verfügungsbeklagte zu zahlen. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt 1.293,48 EUR.

Bis Oktober 2002 zahlte der Verfügungskläger die vereinbarte Miete nur teilweise. Seit Oktober 2002 erbringt er keine Leistungen mehr. Im Jahr 2000 hat er ein Schuldanerkenntnis über offene Mietzinsforderungen von ca. 12.000,-- DM unterzeichnet. Im März 2004 betrugen die Mietrück-stände über 50.000,-- EUR.