I.
Der Verfügungskläger mietete mit Vertrag vom 23. Februar/3. März 1994 Gewerberäume in der Bnnnn straße nn im Umfang von 70 qm für den Betrieb einer Massagepraxis. Nach § 5 Nr. 2 des Mietvertrages hatte der Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte u.a. die Kosten für die Wasserversorgung an die Verfügungsbeklagte zu zahlen. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt 1.293,48 EUR.
Bis Oktober 2002 zahlte der Verfügungskläger die vereinbarte Miete nur teilweise. Seit Oktober 2002 erbringt er keine Leistungen mehr. Im Jahr 2000 hat er ein Schuldanerkenntnis über offene Mietzinsforderungen von ca. 12.000,-- DM unterzeichnet. Im März 2004 betrugen die Mietrück-stände über 50.000,-- EUR.
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