LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2020
3 Sa 440/19
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1627/18

Keine Vergleichbarkeit von Alten- und ErgotherapeutenErgänzende Auslegung des Tarifvertrages nur bei unbewusster Regelungslücke

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 440/19

DRsp Nr. 2020/13617

Keine Vergleichbarkeit von Alten- und Ergotherapeuten Ergänzende Auslegung des Tarifvertrages nur bei unbewusster Regelungslücke

Die Eingruppierung von Altentherapeuten richtet sich mangels hinreichender Vergleichbarkeit mit Ergotherapeuten weder unmittelbar noch in ergänzender Tarifauslegung nach Maßgabe der Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B (VKA).

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.05.2019 - Az.: 1 Ca 1627/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers, von der Beklagten nach der Entgeltgruppe 9b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B (VKA) vergütet zu werden.