BVerfG - Beschluß vom 17.07.1996
1 BvR 55/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 310 § 516 § 552 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 551 ZPO
AP Nr. 59 zu Art. 103 GG
BVerfG, HdM Nr. 106
HFR 1997, 337
NJW 1996, 3203
NVwZ 1997, 158
SGb 1997, 165
SozSich 1997, 236
WuM 1996, 609
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 391/95

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch verspätete Urteilsabsetzung

BVerfG, Beschluß vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 55/96

DRsp Nr. 1996/20738

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch verspätete Urteilsabsetzung

Eine verspätete Urteilsbegründung verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie kein hinreichendes Indiz für mangelnde Berücksichtigung des Parteivorbringens darstellt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Urteilsbegründung so spät erfolgt, daß bei den entscheidenden Richtern jeder Erinnerungszusammenhang zwischen Beratung und Begründung verlorengegangen sein muß.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 310 § 516 § 552 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Mietprozeß. Im Rahmen einer Räumungsklage ordnete das Landgericht für den 20.12.1995 einen Verkündungstermin an. Im Verkündungstermin erließ es das Berufungsurteil und gab der Räumungsklage unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung statt [LG Gera, Urt. v. 20.12.1995 - 10 S 391/95]. Das Berufungsurteil wurde zunächst ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, wurde am 20.5.1996 ein vollständiges Urteil mit Tatbestand und Gründen zu den Akten gegeben und ausgefertigt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör.