Durch ein am 9. Juli 1993 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Siegburg - 2 C 8/93 - wurde die Beklagte zur Herausgabe des Hausgrundstücks Am W. 24 in L. verurteilt. Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung ist durch ein am 16. Dezember 1993 verkündetes Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 6 S 322/93 - zurückgewiesen worden. Gleichzeitig wurde der Beklagten gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 1994 gewährt.
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