OLG Köln - Beschluss vom 29.08.1994
1 W 48/94
Normen:
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1 § 721 Abs. 3 § 793 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 62
WuM 1995, 595

Keine weitere Beschwerde gegen Verlängerung einer Räumungsfrist Zwangsvollstreckung - Räumung; Frist; Verlängerung

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 1 W 48/94

DRsp Nr. 1996/30105

Keine weitere Beschwerde gegen Verlängerung einer Räumungsfrist Zwangsvollstreckung - Räumung; Frist; Verlängerung

»Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 3 ZPO ist eine sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft.«

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1 § 721 Abs. 3 § 793 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch ein am 9. Juli 1993 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Siegburg - 2 C 8/93 - wurde die Beklagte zur Herausgabe des Hausgrundstücks Am W. 24 in L. verurteilt. Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung ist durch ein am 16. Dezember 1993 verkündetes Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 6 S 322/93 - zurückgewiesen worden. Gleichzeitig wurde der Beklagten gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 1994 gewährt.