BFH - Urteil vom 02.10.1992
VI R 11/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10b Abs. 2, § 12 Nr. 1 S. 2, § 34 g;
Fundstellen:
BB 1992, 2423
BB 1993, 55
BFHE 169, 185
BStBl II 1993, 53
Vorinstanzen:
FG München,

Keine Werbungskosten durch Aufwendungen für ehrenamtliche Verbandstätigkeit

BFH, Urteil vom 02.10.1992 - Aktenzeichen VI R 11/90

DRsp Nr. 1996/11619

Keine Werbungskosten durch Aufwendungen für ehrenamtliche Verbandstätigkeit

»Aufwendungen, die ein leitender Angestellter im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verband "Wirtschaftsjunioren Deutschland" tätigt, sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10b Abs. 2, § 12 Nr. 1 S. 2, § 34 g;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1981 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsdirektor bei einer Vermögensverwaltung. Seine Hauptaufgabe bestand in der Überwachung und Geschäftsführung der X gehörenden Betriebe.

Im Streitjahr erwuchsen dem Kläger Aufwendungen im Zusammenhang einer Vielzahl von im Bundesgebiet ansässigen Vereinen, die werden in § 2 der Satzung wie folgt umschrieben:

und Handelskammern, den örtlichen Arbeitgeberverbänden und deren Spitzenorganisation insbesondere

a) einen regelmäßigen überörtlichen Erfahrungs- und Gedankenaustausch fördern,

b) Anregungen für die Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen vermitteln,

c) Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Führungsnachwuchskräften aufzeigen,

d) die Mitarbeit in Kammern und Verbänden fördern,