BFH - Urteil vom 16.10.1992
VI R 132/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1993, 1427
BB 1993, 1718
BFHE 170, 484
BStBl II 1993, 610
DStZ 1993, 537
NJW 1993, 2831
Vorinstanzen:
FG Köln,

Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung

BFH, Urteil vom 16.10.1992 - Aktenzeichen VI R 132/88

DRsp Nr. 1996/9686

Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung

»Zieht ein Arbeitnehmer in eine größere Wohnung um, so reicht es für die Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht aus, wenn dadurch lediglich eine Fahrtzeitverkürzung zur Arbeitsstätte von 20 Minuten arbeitstäglich eintritt und die neue Wohnung wegen der wesentlich größeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers erlaubt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist hauptberuflich als Angestellter bei einem Verlag in K tätig; nebenberuflich erzielt er Einkünfte aus gelegentlicherAnwaltstätigkeit sowie aus einerstillen Beteiligung an einer Buchhandlung. Die Klägerin ist Lehrerin an einer Realschule in D. Die Eheleute bewohnten gemeinsam mit ihren 1977 und 1980 geborenen Kindern eine 76 qm große Wohnung in K, D Straße. In dieser Wohnung wurde ein von der Klägerin zunächst als Arbeitszimmer genutzter ca. 15 qm großer Raum im Jahre 1979 in ein Kinderzimmer umgewandelt. Zur Vorbereitung des Unterrichts verwendete die Klägerin seitdem einen nicht abgetrennten Bereich der Wohnung. Im Streitjahr 1982 zogen die Kläger in eine wesentlich großere Wohnung (122 qm) in K um, in der die Klägerin seither ein abgeschlossenes Arbeitszimmer von 18 qm nutzt.