BGH - Urteil vom 23.10.2013
VIII ZR 402/12
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 548 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 855;
Fundstellen:
MDR 2014, 18
MietRB 2014, 1
NJW 2014, 684
NZM 2014, 128
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 227/10
LG Berlin, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 53/12

Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe als Voraussetzung bei Rückerlangung der Mietsache für die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

BGH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 402/12

DRsp Nr. 2013/24454

Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe als Voraussetzung bei Rückerlangung der Mietsache für die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

Für die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt die Rückerlangung der Mietsache außer der Übertragung des Besitzes an der Wohnung vom Mieter an den Vermieter die Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe voraus.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 548 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 855;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem zum 31. Dezember 2009 beendeten Wohnraummietverhältnis in Anspruch.