BFH - Urteil vom 02.10.1992
III R 63/91
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1993, 426
BFHE 169, 427
BStBl II 1993, 286
DAR 1993, 363
DStZ 1993, 221
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 02.10.1992 - Aktenzeichen III R 63/91

DRsp Nr. 1994/6962

KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

»1. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind - in angemessenem Rahmen - alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. 2. Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahren 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBL II 1992, 179).«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rentner und schwer geh- und stehbehindert. In seinem Schwerbehindertenausweis sind der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. Da es für ihn als Rollstuhlfahrer kaum möglich war, sich öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, benutzte er im Streitjahr 1988 für die von ihm unternommenen Fahrten sowohl seinen eigenen Mercedes als auch den Renault seiner Ehefrau. Nach einer von ihm gefertigten Aufstellung der jeweiligen Fahrtziele und der Fahrtstrecken ermittelte der Kläger die zurückgelegten Gesamtstrecken mit 16.626 km für den Mercedes und 8.520 km für den Renault.