KG vom 03.01.1985
8 W RE Miet 6148/83
Normen:
BGB § 541a;
Fundstellen:
WuM 1985, 285
ZMR 1985, 297

KG - 03.01.1985 (8 W RE Miet 6148/83) - DRsp Nr. 1993/1611

KG, vom 03.01.1985 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 6148/83

DRsp Nr. 1993/1611

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

BGB § 541a;

Das Landgericht hat unter dem 14. November 1983 im vorliegenden Rechtsstreit beschlossen, einen Rechtsentscheid über folgende Rechtsfragen herbeizuführen:

1. Steht dem Vermieter preisgebundenen Altbauwohnraums ein auf Geld gerichteter Erfüllungsanspruch gegen den Mieter zu, der - entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung - bei Beendigung des Mietverhältnisses die fälligen Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung grundlegend zu modernisieren und umzubauen, und dadurch die Schönheitsreparaturen zunichte gemacht würden?

2. Richtet sich im Falle der Bejahung obiger Frage die Höhe des Geldanspruchs nach

a) den Kosten, die die Renovierung verursacht hätte oder

b) den 4 % der Friedensmiete gem. Nr. 3 a) der ersten Klarstellungsverlautbarung des Oberbürgermeisters der Reichshauptstadt Berlin vom 11. Januar 1938 (AmtsBl. Berlin Nr. 3 v. 16. Januar 1938, Seite 45) zur Berliner Mietsenkungsverordnung vom 22. Dezember 1937 (AmtsBl. Berlin Nr. 52 vom 28. Dezember 1937)?

Der Senat hat die Rechtsfrage zu 1) mit dem Beschluß vom 3. Februar 1984 dem Bundesgerichtshof in folgender Fassung zur Entscheidung vorgelegt: