Zutreffend hat das FamGer. festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine [von der Ehefrau beantragte] Alleinzuteilung [der Ehewohnung während des Getrenntlebens] nach § 1361 b BGB nicht erfüllt sind. Diese [durch das UÄndG vom 20. 2. 1986 in das BGB eingefügte] Bestimmung enthält die ausschließliche Regelung für die Zuweisung der Ehewohnung vor dem Scheidungsverfahren. Materiellrechtlich muß .. die Alleinzuteilung notwendig sein, um eine schwere Härte zu vermeiden. Eine Teilung der Wohnung als weniger einschneidende Maßnahme .. kommt hier nicht in Betracht, da die Zweizimmerwohnung zu klein ist und weitere Spannungen unvermeidbar wären.
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