KG vom 03.04.1987
17 UF 508/87
Normen:
BGB § 1361 b Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(165)189b-c
FamRZ 1987, 850

KG - 03.04.1987 (17 UF 508/87) - DRsp Nr. 1992/7341

KG, vom 03.04.1987 - Aktenzeichen 17 UF 508/87

DRsp Nr. 1992/7341

b-c. Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Alleinzuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens; (c) Auslegung des Begriffs »schwere Härte«, insbesondere orientiert an der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Normenkette:

BGB § 1361 b Abs.1 S.1;

Zutreffend hat das FamGer. festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine [von der Ehefrau beantragte] Alleinzuteilung [der Ehewohnung während des Getrenntlebens] nach § 1361 b BGB nicht erfüllt sind. Diese [durch das UÄndG vom 20. 2. 1986 in das BGB eingefügte] Bestimmung enthält die ausschließliche Regelung für die Zuweisung der Ehewohnung vor dem Scheidungsverfahren. Materiellrechtlich muß .. die Alleinzuteilung notwendig sein, um eine schwere Härte zu vermeiden. Eine Teilung der Wohnung als weniger einschneidende Maßnahme .. kommt hier nicht in Betracht, da die Zweizimmerwohnung zu klein ist und weitere Spannungen unvermeidbar wären.