Der Kläger nimmt den Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in einer dem Beklagten vermieteten Wohnung auf Zahlung in Anspruch. In dem zwischen dem Beklagten und dem Rechtsvorgänger des Klägers am 1. Dezember 1968 geschlossenen Formular-Mietvertrag heißt es unter § 3 Nr. 4:
»Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen«.
§ 7 Nr. 3 des Mietvertrages hat folgenden Wortlaut:
»Dem Mieter ist der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben.
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