KG vom 05.03.1984
8 W RE Miet 97/84
Normen:
BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)263e-f
DRsp-ROM Nr. 1993/1615
DWW 1984, 191
KG, HdM Nr. 14
WuM 1984, 93
ZMR 1985, 52

KG - 05.03.1984 (8 W RE Miet 97/84) - DRsp Nr. 1992/7441

KG, vom 05.03.1984 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 97/84

DRsp Nr. 1992/7441

»Eine wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung von Wohnraum wird auch dann nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam, wenn die nachträgliche Befriedigung des Vermieters (oder die Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung) hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der Nutzungsentschädigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Räumungsanspruch (noch) nicht rechtshängig gemacht worden ist. Eine derart unwirksam gewordene Kündigung muß sich der Mieter auch im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB entgegenhalten lassen, so daß eine auf erneuten Zahlungsverzug des Mieters gestützte Kündigung, die innerhalb von zwei Jahren nach der früheren, unwirksam gewordenen Kündigung ausgesprochen wird, nicht wieder unter den Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam werden kann.«

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2 ;