KG vom 05.12.1985
8 RE-Miet 5205/85
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)300a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/7394
DWW 1986, 70
KG, HdM Nr. 20
NJW-RR 1986, 439
WuM 1986, 106
ZMR 1986, 117

KG - 05.12.1985 (8 RE-Miet 5205/85) - DRsp Nr. 1993/1605

KG, vom 05.12.1985 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 5205/85

DRsp Nr. 1993/1605

»1. Die gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Miethöhegesetz (MHG) auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage ist gegen alle an dem Mietvertrag beteiligten Mieter zu richten. Die nur gegen einen oder einen Teil von mehreren Mietern desselben Mietverhältnisses erhobene Klage des Vermieters ist grundsätzlich unzulässig. 2. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Mietvertragsparteien vereinbart haben, daß die Willenserklärungen eines Mieters gleichermaßen für den oder die anderen Mieter verbindlich sind und die Mieter zur Vornahme und Entgegennahme solcher Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten.«

Normenkette:

MHG § 2;

I. Der Beklagte hat gemeinsam mit Frau S. seiner späteren Ehefrau, durch schriftlichen Mietvertrag vom 25. November 1971 im Hause der Klägerin in Berlin 45 eine Dreizimmerwohnung für eine monatliche Miete in Höhe von 360,- DM gemietet. Nach der Ehescheidung ist die erste Ehefrau des Beklagten aus der Mietwohnung ausgezogen; seitdem bewohnt der Beklagte mit seiner jetzigen Ehefrau, der früheren Beklagten zu 2), die Wohnung.