KG vom 07.10.1985
8 RE Miet 2800/85
Normen:
II. WoBauG § 185 Abs. 2; MHG § 2;
Fundstellen:
WuM 1986, 13
ZMR 1985, 411

KG - 07.10.1985 (8 RE Miet 2800/85) - DRsp Nr. 1993/1607

KG, vom 07.10.1985 - Aktenzeichen 8 RE Miet 2800/85

DRsp Nr. 1993/1607

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

II. WoBauG § 185 Abs. 2; MHG § 2;

Die Beklagten sind aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 27. Juli 1970 Mieter des Hauses T-Straße in Berlin-Charlottenburg, das in den Jahren 1961/1962 im freifinanzierten, steuerbegünstigten Wohnungsbau errichtet worden ist.

Die Rechtsvorgänger der Kläger verlangten mit der im Februar 1979 zum Amtsgericht Charlottenburg - 20 C 41/79 - erhobenen Klage von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses nach § 2 MHG. Am 5. Dezember 1979 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Vergleich des Inhalts, daß die Brutto-Miete mit Wirkung vom 1. Januar 1979 auf 660,-- DM erhöht wurde.

Mit unter dem 20. Dezember 1979 an den Kläger zu 1) gerichtetem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ließen diese mitteilen, daß mit dem Vergleich vom 5. Dezember 1979 eine neue Vereinbarung über die Mietzinshöhe getroffen worden sei und sie sich, weil die vereinbarte Miete die Kostenmiete um mehr als 20 % übersteige, nach § 19 NMV 1970 in Verbindung mit § 85 II. WoBauG auf die Kostenmiete beriefen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagten auf Zustimmung zur Erhöhung des monatlichen Kaltmietzinses auf 950,30 DM ab 1. März 1983 gem. § 2 MHG in Anspruch.