I. Die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin hat am 8. Juni 1990 beschlossen:
Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu der Frage eingeholt werde, der »bisherige Mietzins« i.S. des § 3 Abs. 1 GVW der am 31. Dezember 1987 preisrechtlich zulässige Mietzins oder der tatsächlich gezahlte Mietzins war.
Das Landgericht ist dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
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