KG vom 10.12.1990
8 RE-Miet 6423/90
Normen:
WiStG § 5 Abs. 1 S. 3; WoBindG § 8 Abs. 1, § 8a, § 8b;
Fundstellen:
DWW 1991, 105
WuM 1991, 74
ZMR 1991, 221

KG - 10.12.1990 (8 RE-Miet 6423/90) - DRsp Nr. 1993/1595

KG, vom 10.12.1990 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 6423/90

DRsp Nr. 1993/1595

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

WiStG § 5 Abs. 1 S. 3; WoBindG § 8 Abs. 1, § 8a, § 8b;

Die Kläger mieteten mit dem Mietvertrag vom 10. Oktober 1988 (nicht 1986, wie im Vorlagebeschluß irrtümlich genannt) von den Beklagten ab 15. Oktober 1988 eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 76,23 m² im vierten Obergeschoß links des Vorderhauses B in Berlin . Als Bruttokaltmietzins sind nach dem Mietvertrag 678,94 DM (8,90 DM pro Quadratmeter) vereinbart. Es handelt sich um früher preigebundenen, bis zum 31. Dezember 1918 bezugsfertig gewordenen Altbauwohnraum. Die Beklagten hatten das Haus im Jahre 1983 erworben und bis Ende 1988 umfassend modernisiert. Die Kläger zahlten zur Hälfte und ab November 1988 in voller Höhe. Mit ihrer Klage machen sie die Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum Oktober 1988 bis einschließlich April 1989 in Höhe von insgesamt 963,97 DM geltend und begehren die Feststellung, daß die Gesamtkaltmiete für ihre Wohnung derzeit monatlich 541,23 DM betrage.