KG vom 11.06.1992
8 RE-Miet 1946/92
Normen:
BGB § 549 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1993/1565
DWW 1992, 240
KG, HdM Nr. 28
NJW-RR 1992, 1229
OLGZ 1993, 77
WuM 1992, 350
ZMR 1992, 382

KG - 11.06.1992 (8 RE-Miet 1946/92) - DRsp Nr. 1993/1566

KG, vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 1946/92

DRsp Nr. 1993/1566

»§ 549 Abs. 2 S. 1 BGB gibt dem Mieter von Wohnraum keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis.«

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 2 S. 1;

I. Die Berufungskammer 64 des Landgerichts Berlin hat am 28. Februar 1992 beschlossen, dem Kammergericht folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen:

Hat der Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Erteilung einer generellen Untermieterlaubnis, wenn nach Abschluß des Mietvertrages hieran ein berechtigtes Interesse entstanden ist, vorbehaltlich eines wichtigen Grundes in der Person des aufzunehmenden Dritten, oder kann der Mieter nur bei konkreter Benennung des Untermieters um eine solche Untermieterlaubnis nachsuchen?

Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Mieterin einer Zwei-Zimmerwohnung, deren Vermieter die Beklagten sind. Bei Abschluß des Mietvertrages war die Klägerin berufstätig und begann erst später das Referendariat zur Bibliothekarin im höheren Dienst. Im Rahmen dieser Ausbildung findet bzw. fand in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1992 die theoretische Ausbildung an der Fachhochschule für Bibliothekswesen in Köln statt. Nach Abschluß dieser Ausbildung will die Klägerin wieder nach Berlin zurückkehren.