KG vom 12.01.1987
8 RE Miet 3505/86
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1987, 153
WuM 1987, 181
WuM 1987, 183
ZMR 1987, 222

KG - 12.01.1987 (8 RE Miet 3505/86) - DRsp Nr. 1993/1603

KG, vom 12.01.1987 - Aktenzeichen 8 RE Miet 3505/86

DRsp Nr. 1993/1603

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

MHG § 2;

Die Klägerin hat den Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 12. Dezember 1975/6. Januar 1976 das in der U.-Straße in Berlin-Tempelhof belegene Einfamilienhaus vermietet. Es handelt sich um eine sogenannte Bundesmietwohnung.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Mieter nach § 2 MHG auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses auf 598,64 DM monatlich ab 1. Januar 1985 in Anspruch und schützt ihre am 18. Dezember 1984 bei Gericht eingegangene Zustimmungsklage auf ihr vorprozessuales schriftliches Zustimmungsbegehren vom 7. August 1984, zu dessen Begründung sie sich auf entsprechende Entgelte vergleichbarer Wohnungen bezieht.

Der bislang von den Beklagten entrichtete Mietzins von 488,58 DM monatlich ist länger als ein Jahr unverändert geblieben. Der verlangte erhöhte Mietzins übersteigt den ortsüblichen Vergleichsmietzins nicht.

Die Beklagten wenden ein, die Klägerin sei schon unter dem Gesichtspunkt ihrer Fürsorgepflicht, die der Bundesminister der Finanzen gegenüber dem Beklagten zu 1) zu erfüllen habe, gehindert, die Zustimmung mit Erfolg zu verlangen. Sie meinen ferner, das Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil das ihm zugrundeliegende Verfahren ohne Anhörung personalvertretungsrechtlicher Organe durchgeführt worden sei.