KG vom 12.12.1985
8 RE-Miet 5626/85
Normen:
MHG § 3;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1992/7394
WuM 1986, 108
ZMR 1986, 119

KG - 12.12.1985 (8 RE-Miet 5626/85) - DRsp Nr. 1993/1604

KG, vom 12.12.1985 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 5626/85

DRsp Nr. 1993/1604

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

MHG § 3;

I. Das Landgericht Berlin hat dem Senat durch Beschluß vom 10. Oktober 1985 nach Art. III Abs.1 des 3. MietRÄndG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Hängt die Begründetheit einer Mieterhöhung wegen einer baulichen Maßnahme zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie (hier: Fassadenisolierung) gemäß § 3 des MHG davon ab, in welchem Verhältnis die für den Mieter mit der Maßnahme verbundenen Einsparungen an Heizkosten zu der Mieterhöhung stehen?

2. Auf welches Verhältnis zwischen der Einsparung an Heizkosten für den Mieter und der Erhöhung der Miete kommt es im Falle der Bejahung der Vorlagefrage zu 1. an?

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin als Vermieterin nimmt die Beklagte als ehemalige Mieterin auf Zahlung von 2.689,-- DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hatte von der Klägerin im Hause M.straße in Berlin eine Zweizimmerwohnung gemietet, deren Vermietung Mietpreisvorschriften nicht unterlag; das Mietverhältnis ist seit dem 31. Januar 1984 beendet.