I. Das Landgericht Berlin hat dem Senat durch Beschluß vom 2. April 1985 nach Art. III Abs. 1 des 3. MietRÄndG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist das Zivilgericht bei seiner Entscheidung darüber, ob eine Wohnung weiterhin der Preisbindung für Altbauwohnraum unterliegt oder ob für die Wohnung die Kostenmiete erhoben werden darf, an den Bescheid, durch den die Bewilligungsstelle gem. § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Durchschnittsmiete bewilligt hat, in der Weise gebunden, daß das Zivilgericht nunmehr von der preisrechtlichen Zulässigkeit der Kostenmiete auszugehen hat, ohne eine eigene Entscheidung über die Voraussetzungen des § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu treffen?
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Eigentümer der Häuser N-Straße in Berlin. Die Beklagten sind aufgrund des Vertrages vom 17. Mai 1978 seit dem 1. Juni 1978 Mieter der Wohnung im 4. OG des Vorderhauses N-Str. 6, das vor dem 31. Dezember 1949 errichtet worden ist.
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