I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 11. Oktober 1990 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gemäß Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.12.1967, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980) vorgelegt:
Ist die Befristung der Zweckbestimmung von öffentlich geförderten Wohnungen gemäß § 88 a Abs. 2 II. Wohnungsbaugesetz in der heute geltenden Fassung auf Sachverhalte anwendbar, bei denen die öffentliche Förderung zur Zeit der Geltung des § 88 a Abs. 2 II Wohnungsbaugesetz alter Fassung (1974) und die Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen 1974 begann, wenn der Wegfall der Förderung in den Geltungszeitraum der heutigen Fassung des § 88 a Abs.2 II. Wohnungsbaugesetz fällt?
Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der von diesem eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaft auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Zeitraum April bis September 1989 in Anspruch. Das zwischen der Klägerin und der Mieterin - Frau S.B. - seit dem 1. April 1977 bestehende Mietverhältnis beruht auf einem unter dem 19. Februar 1977 abgeschlossenen Mietvertrag, in dem die Höhe des Mietzinses wie folgt geregelt worden ist:
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