I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H-Straße in Berlin. Das Grundstück ist mit einem Mietwohnhaus bebaut, das im Jahre 1954 auf den Fundamenten eines kriegszerstörten Hauses ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet worden ist. Die Beklagten sind seit 1968 Mieter einer Wohnung in diesem Hause. Sie zahlten bisher eine Kaltmiete von rund 6,60 DM/m²/mtl.
Mit den Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 16. und 24. November 1981 haben die Kläger die Beklagten aufgefordert, einer Erhöhung der Kaltmiete auf 10,00 DM/m²/mtl. ab 1. April 1982 zuzustimmen. Die Kläger haben dieses Verlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen begründet, und zwar haben sie folgende Wohnungen benannt:
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