KG vom 19.08.1983
8 W RE Miet 3513/83
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DWW 1984, 191
WuM 1984, 73

KG - 19.08.1983 (8 W RE Miet 3513/83) - DRsp Nr. 1993/1619

KG, vom 19.08.1983 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 3513/83

DRsp Nr. 1993/1619

Vorlegungsfrage: 1. Begründet der Vermieter sein Zustimmungsbegehren gem. § 2 Abs. 2 S. 3 MHG (a.F.) ordnungsgemäß, wenn zwar der rechnerische Durchschnitt der entsprechenden Entgelte für vergleichbare Wohnungen die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem er die Zustimmung verlangt, er aber auf weniger als drei Vergleichsentgelte in dieser Höhe hinweist? 2. Kommt es bejahendenfalls darauf an, ob die Mehrzahl der Vergleichsentgelte jeweils zumindest die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem der Vermieter die Zustimmung begehrt? Es ergeht kein Rechtsbescheid.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 3;

I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H-Straße in Berlin. Das Grundstück ist mit einem Mietwohnhaus bebaut, das im Jahre 1954 auf den Fundamenten eines kriegszerstörten Hauses ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet worden ist. Die Beklagten sind seit 1968 Mieter einer Wohnung in diesem Hause. Sie zahlten bisher eine Kaltmiete von rund 6,60 DM/m²/mtl.

Mit den Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 16. und 24. November 1981 haben die Kläger die Beklagten aufgefordert, einer Erhöhung der Kaltmiete auf 10,00 DM/m²/mtl. ab 1. April 1982 zuzustimmen. Die Kläger haben dieses Verlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen begründet, und zwar haben sie folgende Wohnungen benannt: