I. Der Beklagte ist aufgrund eines am 6. Februar 1980 mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrages Mieter einer 57,56 qm großen Zweizimmerwohnung. Die Wohnung liegt in einem Altbau-Miethaus, das 28 Wohnungen umfaßt, und ist mit Kohle-Einzelöfen ausgestattet. Der Beklagte hat für die Wohnung eine monatliche Miete von 238,37 DM zu zahlen.
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