KG vom 19.09.1985
8 RE Miet 1661/85
Normen:
BGB § 541b;
Fundstellen:
DRsp I(133)297a-b
DRsp-ROM Nr. 1993/1609
DWW 1985, 312
KG, HdM Nr. 18
NJW 1986, 137
WuM 1985, 335
ZMR 1985, 406

KG - 19.09.1985 (8 RE Miet 1661/85) - DRsp Nr. 1992/7402

KG, vom 19.09.1985 - Aktenzeichen 8 RE Miet 1661/85

DRsp Nr. 1992/7402

»Der im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbs. BGB »allgemein übliche« Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. Von einer weit überwiegenden Mehrheit ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller Wohnungen den Zustand aufweisen, den der Vermieter unter Berufung auf § 541 b Abs. 1 2. Halbs. BGB als »allgemein üblich« ansieht.«

Normenkette:

BGB § 541b;

I. Der Beklagte ist aufgrund eines am 6. Februar 1980 mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrages Mieter einer 57,56 qm großen Zweizimmerwohnung. Die Wohnung liegt in einem Altbau-Miethaus, das 28 Wohnungen umfaßt, und ist mit Kohle-Einzelöfen ausgestattet. Der Beklagte hat für die Wohnung eine monatliche Miete von 238,37 DM zu zahlen.