KG vom 19.12.1983
8 W RE Miet 4298/83
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
DRsp I(133)263a
DRsp-ROM Nr. 1992/7445
WuM 1984, 42

KG - 19.12.1983 (8 W RE Miet 4298/83) - DRsp Nr. 1993/1618

KG, vom 19.12.1983 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 4298/83

DRsp Nr. 1993/1618

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

BGB § 536;

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Treppenhaus eines Mietwohnhauses.

Die Kläger sind seit 1972 Mieter einer mietpreisgebundenen 3-Zimmer-Altbau-Wohnung im 3. Obergeschoß des Vorderhauses eines Mietwohnhauses in Berlin, das die Beklagte vor wenigen Jahren in der Zwangsversteigerung erworben hat. Der Treppenaufgang, der zu der Wohnung der Kläger führt, befindet sich in einem sehr schlechten Zustand. Seit mehreren Jahrzehnten sind dort keinerlei Schönheitsreparaturen mehr vorgenommen worden: Die Decken sind nicht mehr gestrichen worden und haben eine dunkelgraue bis grauschwarze Färbung angenommen. Die Ölpaneelfarbe an den Wänden ist nicht mehr erneuert worden, sie ist rissig und abgeblättert und weist erhebliche Putzschäden auf. Die Rahmen der im Treppenaufgang befindlichen Fenster sind teilweise verrottet. Auch die im Treppenaufgang abgehenden Wohnungstüren sind seit Jahrzehnten von außen nicht mehr gestrichen worden, der Anstrich ist stumpf, abgeblättert und rissig. Wegen der vorbeschriebenen Mängel ist auch ein Verfahren bei der Wohnungsaufsichtsbehörde anhängig.