I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten nach § 2 MHG die Zustimmung zu einer Erhöhung des Kaltmietzinses ab 1. Juli 1982 für die von den Beklagten durch Mietvertrag vom 10. Mai 1979 gemietete Neubauwohnung. Das Mietverhältnis der Parteien ist inzwischen zum 31. Mai 1983 beendet worden.
In dem an den Beklagten zu 1) gerichteten, maschinell gefertigten und mit Faksimileunterschrift versehenen Schreiben der Klägerin vom 24. März 1982 heißt es u.a.:
»Unter Bezugnahme auf die beigefügte Aufstellung von Vergleichswohnungen möchten wir daher eine Mieterhöhung auf einen Mietzins von DM 11,-- pro qm Wohnfläche vornehmen .. .«
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