KG vom 22.02.1984
8 W RE Miet 194/84
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1984, 102
KG, HdM Nr. 13
WuM 1984, 101
ZMR 1984, 168

KG - 22.02.1984 (8 W RE Miet 194/84) - DRsp Nr. 1993/1617

KG, vom 22.02.1984 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 194/84

DRsp Nr. 1993/1617

»Für die gem. § 2 Abs. 2 S. 1 MHG erforderliche schriftliche Begründung des Erhöhungsverlangens reicht es im Falle des Hinweises auf die Miete von Vergleichswohnungen (Abs. 2 S. 4) aus, wenn der Vermieter in dem Schreiben, in dem er gegenüber dem Mieter seinen Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses geltend macht, auf eine diesem Schreiben beigefügte Aufstellung von Vergleichswohnungen Bezug nimmt, die nicht unterschrieben ist, mit dem Schreiben des Erhöhungsverlangens keine auf Dauer angelegte Verbindung hat und keine Bezugnahme auf das Erhöhungsverlangen enthält.«

Normenkette:

MHG § 2;

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten nach § 2 MHG die Zustimmung zu einer Erhöhung des Kaltmietzinses ab 1. Juli 1982 für die von den Beklagten durch Mietvertrag vom 10. Mai 1979 gemietete Neubauwohnung. Das Mietverhältnis der Parteien ist inzwischen zum 31. Mai 1983 beendet worden.

In dem an den Beklagten zu 1) gerichteten, maschinell gefertigten und mit Faksimileunterschrift versehenen Schreiben der Klägerin vom 24. März 1982 heißt es u.a.:

»Unter Bezugnahme auf die beigefügte Aufstellung von Vergleichswohnungen möchten wir daher eine Mieterhöhung auf einen Mietzins von DM 11,-- pro qm Wohnfläche vornehmen .. .«