KG vom 23.02.1984
8 W RE Miet 328/84
Normen:
BGB § 852 Abs. 1, § 852 Abs. 3; BMietG § 30 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DWW 1984, 191
WuM 1984, 100

KG - 23.02.1984 (8 W RE Miet 328/84) - DRsp Nr. 1993/1616

KG, vom 23.02.1984 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 328/84

DRsp Nr. 1993/1616

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1, § 852 Abs. 3; BMietG § 30 Abs. 1 S. 2;

I. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Mietvertragsverhältnis über eine preisgebundene Altbauwohnung hat das Landgericht Berlin als Berufungsgericht dem Kammergericht folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind § 852 Abs. 1 und Abs. 3 BGB wegen der Verjährungsfristen neben § 30 Abs. 1 S. 2 I. BMG anwendbar, wenn der Vermiete Mietpreisverstöße durch vorsätzliche Täuschung mit der Absicht begangen hat, sich rechtswidrig zu bereichern?

Die Begründung lautet:

Die Beklagten verlangen als Mieter einer Altbauwohnung vom Kläger - widerklagend - dem Grunde und der Höhe nach unstreitig preisrechtswidrig überzahlten Mietzins zurück. Der klagende Vermieter hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Rückforderungsanspruch wäre sowohl nach § 30 Abs. 1 S. 2 I. BMG als auch nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt.

Die Kammer beabsichtigt, aus den Gründen ihres Urteils vom 8. Oktober 1982 (GE 1983, S. 1107 f) die Verjährungseinrede an § 852 Abs. 3 BGB scheitern zu lassen (vgl. BGH 71, S. 86 ff., 98 f.), sieht sich jedoch durch das Urteil des Kammergerichts vom 12.7.1982 (GE 1983, S. 1105 f.) gehindert.

Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.