(c) »Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet auch dann nicht für Wohngeldschulden des Veräußerers, wenn der Wohnungseigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung erst nach der Umschreibung des Eigentums im Wohnungsgrundbuch gefaßt worden ist (Abweichung von BGH, NJW 1988,
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