KG vom 24.10.1988
24 W 896/88
Normen:
WEG § 16 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
DNotZ 1989, 152
DRsp I(152)147c-d
WuM 1989, 98

KG - 24.10.1988 (24 W 896/88) - DRsp Nr. 1992/7290

KG, vom 24.10.1988 - Aktenzeichen 24 W 896/88

DRsp Nr. 1992/7290

c-d. Eigentümerwechsel und Haftung für Wohngeldverbindlichkeiten: (c-d) Verbindlichkeiten des Veräußerers, über die erst nach Eigentumsumschreibung durch Eigentümerbeschluß entschieden worden ist: (c-d) keine Haftung des Erwerbers (Abweichung von einschlägiger BGH-Rechtsprechung); (d) konkursrechtliche Folgen.

Normenkette:

WEG § 16 ; WEG § 28 ;

(c) »Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet auch dann nicht für Wohngeldschulden des Veräußerers, wenn der Wohnungseigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung erst nach der Umschreibung des Eigentums im Wohnungsgrundbuch gefaßt worden ist (Abweichung von BGH, NJW 1988, 1910 ff. [hier: I (152) 135 a]).