I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 25. Juni 1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist ein Zustimmungsverlangen gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) wirksam, welches sich bei Eheleuten als Mietern nur an einen der Mieter richtet, wenn die Parteien formularmäßig unter anderem vereinbart haben:
Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner (§
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
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